Die Preisbremsen sollen die Verbraucher entlasten, somit profitieren auch Sie als Mieter.
Die Preisbremsen gelten für das komplette Jahr 2023, sowie anteilig für 2024, bisher bis 30.04.2024.
Die voraussichtliche Erstattungshöhe können Sie der Übersichts-PDF entnehmen. Diese Liste wird nach und nach ergänzt. Wo in der Liste noch keine Angaben hinterlegt sind, können wir Ihnen auch telefonisch keine weiteren Auskünfte erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Anfragen ab und schauen Sie in ein paar Tagen erneut in die Liste.
Bitte beachten Sie aber: Einsehbar ist ausschließlich der Gesamtbetrag für die Heizanlage Ihres Wohngebäudes. Dieser wird aufgeteilt auf alle Wohneinheiten, die von dieser Heizanlage befeuert werden. Je nachdem, wie viele Parteien in Ihrem Gebäude bzw. in anderen, ebenfalls an diese Heizanlage angeschlossenen Gebäuden wohnen, steht Ihnen davon - analog zu Ihrer Heizkostenabrechnung - also nur ein anteiliger Betrag zu.
Zur Strompreisbremse wird es vorab keinen Ausweis geben. Dies ist nur vorgesehen, sollte Ihre Heizanlage mit Strom statt mit Gas oder Wärme betrieben werden.
Nein, dies ist im Gesetz so nicht vorgesehen. Ihnen kommt die Entlastung dann zugute, wenn Ihnen auch die hohen Kosten belastet werden, nämlich zum Zeitpunkt der Nebenkostenabrechnung. Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2023 erhalten Sie von uns wie gewohnt bis zum 31.12.2024. Somit profitieren Sie von der Erstattung gezielt dann, wenn mit der nächsten Abrechnung ein wahrscheinlich hoher Nachforderungsbetrag anfällt.
Der Erstattungsbetrag wird in der Heizkostenabrechnung 2023 separat ausgewiesen. Die Abrechnung erhalten Sie spätestens bis 31.12.2024.
Haushalte, die bereits von der Soforthilfe im Dezember profitiert haben, erhalten ab 1. März 2023 ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Das heißt, der Preis ist für 80 % des Verbrauchs gedeckelt, und zwar bei 12 ct/kWh. Kleinere und mittelgroße Wärmekunden erhalten ebenfalls für 80 % ihres zum Stichtag prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt für Wärme bei 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.
Für mit Strombetriebene Heizanlagen gilt ein Preisdeckel von 40ct / kWh für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs.
Die genaue Entlastungshöhe hängt von den vereinbarten Vertragspreisen und dem individuellen Verbrauch ab.
In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Strom oder Gas beheizt oder mit Wärme versorgt werden, erhält der Vermieter die beschriebene Mitteilung seines Versorgers. Die GWH als Ihr Vermieter wird diese Information entsprechend an die Mieter weitergeben.
Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, die mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) umgesetzt wird, stellt eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember dar. Bei der Preisbremsengesetzen handelt es sich um eine jeweilige Preisdeckelung für 80 % des erwarteten Jahresverbrauchs für Gas bzw. Wärme der Heizanlage und des Allgemeinstroms in der entsprechenden Wohnanlage. Diese greifen also weiter als die Soforthilfe.
Eindeutig ja. Weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird, lohnt es sich auch weiterhin, Gas bzw. Wärme einzusparen. Für jede Kilowattstunde Gas oder Wärme über diesen Anteil hinaus müssen Verbraucher die meist hohen Preise aus dem Versorgungsvertrag zahlen. Je weniger Sie also darüber hinaus verbrauchen, desto weniger Mehrkosten entstehen Ihnen.
Es kommt außerdem vor, dass an eine Heizanlage mehrere Gebäude angeschlossen sind. In diesem Fall sind alle für die Abrechnung relevanten Gebäude mit angegeben.
Die Entlastung erfolgt automatisch über die Energieversorgungsunternehmen. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen grundsätzlich nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden.
Nein. Das Gesetz umfasst sowohl Fern- als auch Nahwärmeversorgungsunternehmen sowie Kontraktoren. Diese müssen die Entlastungen an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben.
Es handelt sich hierbei lediglich um eine Möglichkeit zur vorübergehenden Senkung Ihrer Zahlungen. Die verringerte Vorauszahlung wird in der nächsten Heizkostenabrechnung angerechnet, sodass Sie hierdurch trotz der Entlastung des Bundes eine höhere Nachforderung für das Jahr 2023 riskieren.
Wir raten deshalb von einer Kürzung ab. Sollten Sie dennoch eine Anpassung wünschen, so können Sie sich an wohnversprechen@gwh.de wenden.
Entlastet werden sollen u.a. alle privaten Verbraucher, also auch Sie als Mieterinnen und Mieter, die Gas beziehen bzw. deren Wohnungen über eine Gaszentral- oder Fernwärmeheizung versorgt werden.
Die voraussichtlichen Erstattungshöhe für Ihre Heizanlage können Sie der Übersichts-PDF zu den Heizungsanlagen der GWH-Bestände entnehmen. Diese Liste wird nach und nach ergänzt. Wo in der Liste noch keine Angaben hinterlegt sind, können wir Ihnen auch telefonisch keine weiteren Auskünfte erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Anfragen ab und schauen Sie in ein paar Tagen erneut in die Liste.
Einsehbar ist ausschließlich der Gesamtbetrag für die Heizanlage Ihres Wohngebäudes. Dieser wird aufgeteilt auf alle Wohneinheiten, die von dieser Heizanlage befeuert werden. Je nachdem, wie viele Parteien in Ihrem Gebäude bzw. in anderen, ebenfalls an diese Heizanlage angeschlossenen Gebäuden wohnen, steht Ihnen davon - analog zu Ihrer Heizkostenabrechnung - also nur ein anteiliger Betrag zu.
Nein, dies ist im Gesetz so nicht vorgesehen. Ihnen kommt die Entlastung dann zugute, wenn Ihnen auch die hohen Kosten belastet werden, nämlich zum Zeitpunkt der Nebenkostenabrechnung. Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2022 erhalten Sie von uns wie gewohnt bis zum 31.12.2023. Somit profitieren Sie von der Erstattung gezielt dann, wenn mit der nächsten Abrechnung ein wahrscheinlich hoher Nachforderungsbetrag anfällt.
Der Erstattungsbetrag wird in der Heizkostenabrechnung 2022 separat ausgewiesen. Die Abrechnung erhalten Sie spätestens bis 31.12.2023.
Sollten Ihre monatlichen Vorauszahlungen innerhalb der vergangenen neun Monate (seit Februar 2022) aufgrund der Energiekrise erhöht worden sein, so haben Sie die Möglichkeit, Ihre Heizkosten-Vorauszahlung für Dezember 2022 einmalig um den Erhöhungsbeitrag der letzten Anpassung zu kürzen. Wurden Ihre Vorauszahlungen bspw. zu Juni erhöht, dürfen Sie für Dezember auf den vorher geltenden, niedrigeren Mai-Betrag reduzieren.
Neumieter, die erst seit Februar 2022 in einer GWH-Wohnung wohnen, dürfen Ihre Heizkostenvorauszahlung für Dezember 2022 pauschal einmalig um 25 % senken.
Bitte beachten Sie jedoch: Die Option der einmaligen Reduzierung Ihrer Abschlagzahlung darf nicht als Gutschrift verstanden werden. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Möglichkeit zur kurzfristigen Senkung Ihrer Zahlungen. Die verringerte Vorauszahlung wird in der nächsten Heizkostenabrechnung angerechnet, sodass sie hierdurch trotz der Entlastung des Bundes eine höhere Nachforderung für das Jahr 2022 riskieren. Wir raten deshalb von einer Kürzung ab.
Sollten Sie seit Februar 2022 einen neuen Mietvertrag haben, dürfen Sie Ihre Heizkostenvorauszahlung für Dezember 2022 einmalig pauschal um 25 % senken. Wir raten von dieser Möglichkeit jedoch ab, da es sich hierbei lediglich um eine kurzfristige Entlastung handelt, Sie damit aber eine höhere Nachforderung für das Jahr 2022 riskieren.
Die Option der einmaligen Reduzierung Ihrer Abschlagzahlung darf nicht als Gutschrift verstanden werden. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Möglichkeit zur kurzfristigen Senkung Ihrer Zahlungen. Die verringerte Vorauszahlung wird in der nächsten Heizkostenabrechnung angerechnet, sodass Sie hierdurch trotz der Entlastung des Bundes eine höhere Nachforderung für das Jahr 2022 riskieren.
Ja, Sie müssen die Miete inklusive Betriebs- und (ggf. reduzierter) Heizkostenvorauszahlung für den Monat Dezember wie gewohnt zahlen.
Die GWH wird den ermittelten Erstattungsbetrag eins zu eins weitergeben und in der Heizkostenabrechnung für 2022 gutschreiben. In vielen Fällen sollte eine mögliche Nachzahlungsforderung dadurch geringer ausfallen.
Noch liegen uns nicht zu all unseren Liegenschaften die Informationen über den Erstattungsbetrag vor. Wir ergänzen die Liste nach und nach, sobald wir neue Daten erhalten. Wo in der Liste noch keine Angaben hinterlegt sind, können wir Ihnen auch telefonisch keine weiteren Auskünfte erteilen. Bitte sehen Sie in diesem Fall von telefonischen Anfragen ab und schauen Sie in ein paar Tagen erneut in die Liste.
Es kommt außerdem vor, dass an eine Heizanlage mehrere Gebäude angeschlossen sind. In diesem Fall sind alle für die Abrechnung relevanten Gebäude mit angegeben.
Bislang liegt noch keine gesetzliche Grundlage vom Bund vor. Es ist jedoch geplant, eine Kostendeckelung für den Zeitraum Februar/März 2023 bis April 2024 einzuführen. Nach bisherigem Kenntnisstand sollen die Kosten für den Hauptteil des Jahresverbrauchs auf 12ct/kWh für Gas und auf 9ct/kWh für Wärme gekappt werden. Bitte bedenken Sie aber: Auf die Abrechnung 2022 wirken sich diese Pläne nicht mehr aus. Da die Preise in den vergangenen Jahren noch bei rund 3-6 ct/kWh Gas lagen, muss trotz Gaspreisbremse mit einer erheblichen Kostensteigerung gerechnet werden.
Wenn Ihre Wohnung durch eine Gasetagenheizung oder via Fernwärme versorgt wird und Sie Erdgas oder Wärme somit direkt über den Versorger beziehen, läuft die Abrechnung nicht über die GWH. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an Ihren Versorger. Alle relevanten Informationen zur Dezember-Soforthilfe sollten Sie ab Ende November auf der Internetseite Ihres jeweiligen Versorgers finden.
Es besteht kein Handlungsbedarf, Sie müssen nichts aktiv tun. Es ist ein reines Informationsschreiben, das Ihnen den potenziellen Kostenanstieg für 2022 visualisiert. Darin nicht berücksichtigt sind vor Kurzem erlassene Entlastungsmaßnahmen wie die Steuersenkung oder die Soforthilfe.
Das Schreiben soll Ihnen verbildlichen bzw. verdeutlichen, welche Kosten auf Sie zukommen könnten und welchen Betrag Sie einsparen können, wenn Sie die Temperatur in Ihrer Wohnung senken.
Dies ist ein Teil der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV). Ihre Wohnung wird mit Gas bzw. Wärme beheizt, weshalb diese Information zum Energiesparen anregen soll.