Häufig gestellte Mieterfragen
Allgemeine Anfragen
Auch wenn wir Sie über Name und Anschrift in unserem System finden würden, ist die Nennung Ihrer Mietvertragsnummer erforderlich. Sie dient der Verifizierung und eindeutigen Zuordnung zu einem Mietobjekt.
Ihre Mietvertragsnummer finden Sie im Mietvertrag auf der ersten Seite sowie in jedem unserer Schreiben. In GWH home befindet sich Ihre Vertragsnummer im Bereich „Verträge“.
Nutzen Sie die Möglichkeit, sich Ihre Mietbescheinigung über GWH home selbst herunterzuladen. Im Bereich „Dokumente“ (Portal) bzw. „Meine GWH“ und dann „Meine Formulare“ (App) finden Sie die Option „Mietbescheinigung“. Diese wird nach dem Anklicken für Sie erstellt und steht innerhalb von Sekunden zum Download zur Verfügung.
Alternativ wenden Sie sich bitte an unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000).Sofern Sie eine Kopie Ihres Mietvertrages benötigen, können Sie diese über GWH home im Bereich „Meldungen“ beantragen. Die Umlagenabrechnung wird Ihnen im Bereich „Dokumente“ (Portal) bzw. „Meine GWH“ (App) auch zum eigenen Download zur Verfügung gestellt.
Alternativ und für alle anderen Kopien wenden Sie sich bitte an unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000).Sofern ein gesetzlicher Betreuer bestellt ist, bitten wir um entsprechende Mitteilung und Zusendung einer Kopie des Betreuerausweises.
Um Auskünfte an Angehörige oder sonstige Dritte Personen erteilen zu können, benötigen wir von Ihnen eine Auskunftsvollmacht. Bitte wenden Sie sich an unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000), von dort wird Ihnen ein entsprechendes Formular zugeschickt.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betreffenden Person an Dritte weitergegeben werden. Aus diesem Grund benötigen wir bei entsprechendem Wunsch eine Auskunftsvollmacht von Ihnen, die Sie über unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000) beantragen können.
Bitte teilen Sie uns eine Namensänderung schriftlich oder über GWH home mit entsprechendem Nachweis mit. In der App / im Portal können Sie über „Meldungen“ einen Vorgang anlegen, der direkt in unser System eingespielt wird. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung, sobald unsere Daten geändert wurden.
Der E-Mail-Versand erfolgt häufig unverschlüsselt, sodass Daten abgegriffen werden könnten. Wir bitten daher immer um Zusendung personenbezogener Daten per Post.
Kautionszinsabrechnungen erhalten Sie auf Nachfrage per Post. Auf Wunsch kann die Abrechnung über unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000) angefordert werden.
Da keine Vertragsbeziehung zwischen uns und Ihrem Untermieter besteht, können wir keine Wohnungsgeberbescheinigung für ihn ausstellen. Sie sind der Vermieter Ihres Untermieters und müssen die Bescheinigung selbst ausstellen.
Kabel-TV
Es gibt diverse alternative Versorgungsmöglichkeiten wie beispielsweise DVB-T2-Zimmerantennen. Des Weiteren können mit einem Internetanschluss IP-TV Signale empfangen werden, hierzu benötigen Sie ein Zusatzgerät. Hierzu zählen TV-Sticks, diverse Empfangsgeräte oder Apps mit denen Sender empfangen werden können. Eigene Satellitenanlagen sind keine Alternative und nicht erlaubt – sollten Sie bereits eine eigene SAT-Anlage im Außenbereich angebracht haben, muss diese wieder entfernt werden. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Seite der Verbraucherzentrale.
Die Satellitenanlagen in unseren Häusern werden abgeschaltet und Sie können über diese Anlagen kein TV-Signal mehr empfangen. Ihnen stehen alternative Versorgungsmöglichkeiten zur Verfügung (siehe Frage 1).
Durch eine Gesetzesänderung (TKG-Novelle) dürfen Gebühren für einen TV-Kabelanschluss künftig nicht mehr über die Nebenkosten abgerechnet werden. Mieterinnen und Mieter müssen ab dem Umstellungszeitpunkt die Art des TV-Empfangs in ihrer Mietwohnung selbst wählen und Einzelverträge abschließen. Über diese Änderung sind Sie mit einem Brief informiert worden.
Bei einem Großteil der Wohnungen, jene die über die ImmoMediaNet versorgt werden, findet die Umstellung zum 1. Juni statt. Bei allen anderen Versorgern findet die Umstellung zum 30. Juni statt. Sie können dann nach einer kurzen Übergangsfrist kein TV mehr über den Kabelanschluss empfangen. Was in Ihrem Fall zutreffend ist, finden Sie im Infoschreiben, das Sie bereits erhalten haben.
Wenn Sie den Kabelanschluss in Ihrer Wohnung über den Umstellungszeitpunkt hinaus für Fernsehen und ggf. weitere Dienste wie Telefonie, Internet und/oder Pay-TV nutzen möchten, müssen Sie einen eigenen Versorgungs-Vertrag mit einem entsprechenden Anbieter abschließen.
Der TV-Kabelanschluss in Ihrer Wohnung wird Ihnen noch bis zum Umstellungszeitpunkt durch den Vertragspartner der GWH bereitgestellt und bis dahin über Ihre Nebenkosten abgerechnet.
Durch eine Gesetzesänderung (TKG-Novelle) dürfen Entgelte für einen TV-Kabelanschluss ab Mitte 2024 nicht mehr über die Nebenkosten abgerechnet werden. Ihre monatlichen Vorauszahlungen der Nebenkosten werden bei der nächsten Abrechnung neu ermittelt und ggf. angepasst. Bitte beachten Sie, dass es bezüglich der Änderung zur TV-Versorgung zum jetzigen Zeitpunkt keine Anpassung Ihrer Mietzahlung bzw. Ihrer Betriebskostenvorauszahlung und auch keine direkte Auszahlung geben wird. Für die Abrechnung des Jahres 2024 werden die Kosten entsprechend anteilig berücksichtigt. Die Abrechnung erhalten Sie spätestens bis Dezember 2025.
Nein, die GWH bietet keinen Sammelvertrag an.
Nein. Der TV-Kabelanschluss in Ihrer Wohnung wird Ihnen noch bis zum Umstellungszeitpunkt durch den jeweiligen Vertragspartner (Anbieter) der GWH bereitgestellt. Anschließend können Mieterinnen und Mieter die Art des TV-Empfangs frei wählen.
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren neuen Versorger.
Heizkostenverordnung
Sie haben unser Infoschreiben erhalten, da zum 1. Dezember 2021 die neue Heizkostenverordnung in Kraft getreten ist. Grundsätzlich dient dieses nur zu Ihrer Information.
Wenn Sie bereits in unserer MieterApp /unserem Mieterportal GWH home registriert sind, müssen Sie nichts weiter tun. Sie erhalten die monatliche Information über Ihren aktuellen Verbrauch ganz automatisch in Ihrem Account, sobald dieser Service zur Verfügung gestellt wird.
Wenn Sie noch nicht registriert sein sollten, erhalten Sie die Verbrauchsinformation von uns monatlich per Post. Dafür fällt allerdings eine Jahrespauschale an. Wenn Sie diese nicht zahlen wollen, registrieren Sie sich einfach kurzfristig in GWH home und erhalten die Info auf diesem Weg zukünftig kostenlos.
Zum 1. Dezember 2021 ist die Verordnung zur Novelle der Heizkostenverordnung (HeizKV) in Kraft getreten. Mit der Änderungsverordnung werden Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Als Vermieter sind wir fortan gesetzlich verpflichtet, unsere Mieter mit einer monatlichen Mitteilung über Ihre Energieverbräuche im Vormonat zu informieren. Dies soll dabei helfen, das Bewusstsein für Verbräuche zu steigern, Ressourcen zu schonen und damit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Eine vollständige Abbestellung der Verbrauchsinformationen ist gesetzlich nicht zulässig. Sollten Sie die Möglichkeit der kostenlosen, digitalen Verbrauchsinformationen nicht in Anspruch nehmen, wird Ihnen die jährliche Pauschale für den Briefversand berechnet.
Aus Gründen des Datenschutzes können wir aktuell keinen E-Mail-Versand dieser Informationen anbieten.
Generell sind Vermieter berechtigt, die entstehenden Kosten, u.a. für den monatlichen Briefversand, zu erheben. Die jährliche Pauschale beträgt 30,00 EUR. Informationen zur Zahlung dieses Betrags erhalten Sie rechtzeitig von der GWH.
Um Ihren Geldbeutel und die Umwelt zu schonen, stellen wir Ihnen online eine kostenlose, digitale Verbrauchsinformation im Mieter-Portal und in der Mieter-App zur Verfügung. Sofern Sie bereits registriert sind oder sich bis zum 15.02.2022 anmelden, wird der Briefversand eingestellt und Sie sparen die vollständige Jahrespauschale. Bitte beachten Sie, dass dieser Service frühstens ab Ende Februar für Januar 2022 zur Verfügung gestellt wird.
Die Pauschale wird pro Wohnung berechnet.
Nein, in diesem Fall berechnen wir keine volle Pauschale.
Voraussetzung für die Bereitstellung der monatlichen Verbrauchsinformationen ist die Fernablesbarkeit der Messgeräte. Sollte Ihr Haus noch nicht mit diesen Geräten ausgestattet sein, können und müssen wir die monatliche Information nicht bereitstellen.
Vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Die Kosten für den Postversand fallen selbstverständlich erst dann an, wenn die Umrüstung erfolgt ist und Sie tatsächlich Ihre Monatsinformation von uns erhalten.
Wir arbeiten daran, die Informationen schnellstmöglich allen Mietern zur Verfügung zu stellen.Dies kann zwei Gründe haben. Zum einen erfolgt keine Verbrauchsinformation, wenn nicht das gesamte Haus mit fernablesbaren Geräten ausgestattet ist. Zum anderen muss zusätzlich ein zentraler Datensammler in der Liegenschaft montiert werden.
Wir arbeiten daran, alle Liegenschaften schnellstmöglich entsprechend nachzurüsten, um Ihnen die Information zur Verfügung zu stellen.Sobald eine neue Verbrauchsinformation für Sie im Mieterportal zur Verfügung steht, werden Sie automatisch darüber informiert. Nach Erhalt der ersten Information erfolgen die weiteren Mitteilungen monatlich.
Da sich die Verpflichtung lediglich auf fernauslesbare Messgeräte bezieht, werden die Werte monatlich automatisch vom zuständigen Messdienstleister ausgelesen. Somit ist Ihre Anwesenheit zur Zählerablesung nicht erforderlich.
Das zuständige Messdienstunternehmen übernimmt für die GWH die Berechnung. Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass die Verbräuche in kWh angegeben werden müssen. Aus diesem Grund errechnet der Messdienstleister die kWh aus den Verbräuchen der Messgeräte und stellt diese dann entsprechend zur Verfügung.
Um die Höhe Ihres Verbrauchs besser einordnen zu können, erhalten Sie als Vergleichswert die Angaben zu einem Durchschnittsnutzer. Diese Angaben beruhen auf Daten der Messdienstleister in anderen Liegenschaften in Ihrer Nähe.
Für den vom Gesetzgeber festgelegten Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie, bedarf es einer datenschutz-konformen Lösung. Dieses Thema wird im Moment bei allen Messdiensten bearbeitet. Ein genaues und einheitliches Verfahren, welches die Anforderungen der Heizkostenverordnung sowie die Datenschutz-Anforderungen gem. DSGVO erfüllt, wird derzeit erarbeitet und Ihnen so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt.
Sollten Sie noch keine fernablesbaren Messgeräte in Ihrem Gebäude installiert haben, so können und müssen wir die monatlichen Verbräuche nicht bereitstellen.
Da eine Nutzung unserer Mieterapp „GWH home“ für Gewerbekunden zur Zeit nicht möglich ist, erhalten Sie die Verbrauchsinformationen ausschließlich per Post.
Die Erhebung der Daten aus den fernablesbaren Messgeräten dürfen nur zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur Erfüllung der unterjährigen Informationspflicht genutzt werden.
Mieterportal
- Ansicht von Eckdaten zum Mietverhältnis (Angaben zur Wohnung, Miethöhe, …)
- Einsehen und Verändern Ihrer bei uns hinterlegten Stammdaten (Telefonnummern, E-Mail-Adresse etc.)
- Ansicht und Abruf Ihrer persönlichen Dokumente, z. B. Nebenkostenabrechnungen
- Erstellung von Schadensmeldungen
- Melden sonstiger Anliegen
- Status-Anzeige Ihrer Schadensmeldungen und sonstigen Anfragen an uns
- Erstellung und Download von Dokumenten per Selfservice (Mietbescheinigung, Informationen und Tipps rund ums Wohnen etc.)
- Änderung/Aktivierung eines Sepa-Mandates
Sie können die oben genannten Services rund um die Uhr und unabhängig von den Öffnungszeiten des Zentralen Kundenmanagements mobil oder am PC nutzen – ganz ohne Wartezeiten. Melden Sie etwa einen Schaden bequem per Smartphone, indem Sie den Schaden fotografieren und an uns senden. Die Meldung landet direkt bei uns im System und kann auf diese Weise schneller bearbeitet werden.
Die Registrierung und Nutzung des Portals und der App sind kostenfrei.
Der Registrierungscode befindet sich auf dem Anschreiben, das wir Ihnen bei Einführung von GWH home zwischen dem 01.06.2020 und 30.06.2020 bzw. bei späteren Einzügen zusammen mit dem Mietvertrag zugeschickt haben.
Falls Ihnen dieses Schreiben nicht mehr vorliegt, können Sie sich unter https://www.gwh.de/mieterportal#registrierung ganz einfach durch Angabe Ihrer Mietvertragsnummer, Namen und Geburtsdatum einen neuen Code generieren.
Wenn Sie zwei Registrierungscodes erhalten haben, gelten diese für unterschiedliche Mietverträge (z. B. Wohnung und Stellplatz). Bitte beachten Sie, dass eine E-Mail-Adresse nicht für mehrere Registrierungen verwendet werden kann. Sie können jedoch unterschiedliche E-Mail-Adressen nutzen, um alle Ihre Mietverhältnisse über GWH home einsehen zu können. Falls dies nicht gewünscht oder möglich ist, können Sie per E-Mail an gwh-home-support@gwh.de schicken, damit wir Ihren Zugang anpassen können.
Der Brief mit den Zugangsdaten wurde ausschließlich an alle im Mietvertrag aufgeführten Personen der Wohnung adressiert. Personen, die nicht mit im Mietvertrag stehen, können sich nicht registrieren.
Aus Datenschutzgründen erhält jeder Vertragspartner einen eigenen, individuellen Registrierungscode.
Sie haben von uns einen Brief mit den erforderlichen Zugangsdaten erhalten. Darin finden Sie Ihren persönlichen Registrierungscode. Mit diesem können Sie sich auf unserer Homepage www.gwh.de unter „Mieterportal“ oder über die App „GWH home“ einmalig mit Ihrer E-Mail-Adresse registrieren und ein neues, individuelles Kennwort vergeben.
Sollten Sie dieses Schreiben nicht mehr haben, können Sie sich unter https://www.gwh.de/mieterportal#registrierung ganz einfach einen neuen Code generieren und dann wie oben beschrieben registrieren.
Nach der erstmaligen Registrierung erhalten Sie eine E-Mail an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse. Nachdem Sie den Link in der E-Mail bestätigt haben, ist Ihr Zugang aktiviert und Sie können sich mit dem von Ihnen vergebenen Passwort anmelden.
Hier finden Sie auch ein Erklärvideo zu GWH Home:
Der Registrierungscode besteht ausschließlich aus Großbuchstaben und Zahlen. Achten Sie darauf, den Buchstaben O und die Zahl 0 nicht zu verwechseln. Wir haben uns bemüht, im Schreiben eine Schriftart zu verwenden, die Zahlen und Buchstaben bestmöglich differenziert. Sollten Sie dennoch Probleme haben, senden Sie uns eine E-Mail an gwh-home-support@gwh.de.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich erst mit Beginn Ihres Mietverhältnisses registrieren können. Sollten Sie dennoch Probleme haben, versuchen Sie zunächst, Ihr Kennwort mittels der „Kennwort vergessen“-Funktion zurückzusetzen. Falls Sie keinen Zugriff mehr auf Ihre bisherige E-Mail-Adresse haben oder das Problem weiterhin bestehen sollte, senden Sie uns eine E-Mail an gwh-home-support@gwh.de.
Beide Produkte bieten weitestgehend identische Funktionen. Entscheidend ist deshalb vielmehr Ihr bevorzugtes Endgerät.
- Für einen PC, Laptop oder ein Tablet empfehlen wir Ihnen das Mieterportal auf unserer Homepage www.gwh.de unter "Mieterportal".
- Wenn Sie ein Android-Smartphone besitzen, ist die Android-App für Sie die erste Wahl. Diese finden sie, wenn Sie im Google Playstore nach "GWH home" suchen.
- Mieter, die ein iPhone besitzen, finden die App unter "GWH home" im App Store.
Kein Problem. Auch wenn wir für Windows Phones keine spezielle App zur Verfügung stellen, können Sie mit dem Smarthone die Seite www.gwh.de öffnen. Das Portal passt sich automatisch dem Display des Smartphones an.
Im Portal: Klicken Sie auf Ihren Namen, dann auf "Kontaktdaten". Dort geben Sie Ihre neue E-Mail-Adresse zweimal ein. Sie bekommen anschließend eine E-Mail an die neue Adresse, die Sie bestätigen müssen. Bis zur Bestätigung bleibt die alte E-Mail-Adresse aktiv. Nach der Bestätigung können Sie nur noch die neue E-Mail-Adresse zum Login verwenden.
In der App: Tippen Sie auf Ihr Profil und anschließend auf "Profil bearbeiten". Dort geben Sie Ihre neue E-Mail-Adresse ein. Sie bekommen anschließend eine E-Mail an die neue Adresse, die Sie noch bestätigen müssen. Bis zur Bestätigung bleibt die alte E-Mail-Adresse aktiv. Nach der Bestätigung können Sie nur noch die neue E-Mail-Adresse zum Login verwenden.
Im Portal: Klicken Sie oben rechts auf Ihren Namen und dann auf "Passwort".
In der App: Nutzen Sie bei der Anmeldung die Funktion "Passwort vergessen". Anschließend können Sie ein neues Passwort vergeben.
Das Passwort muss aus mindestens acht Zeichen bestehen. Darin enthalten sein müssen mindestens ein Großbuchstabe, ein Kleinbuchstabe sowie eine Ziffer und ein Sonderzeichen.
Klicken Sie im Portal oder in der App auf "Kennwort vergessen". Anschließend wird eine E-Mail an Ihre hinterlegte E-Mail-Adresse versendet. Unter dem angegebenen Link können Sie ein neues Kennwort vergeben.
Wenn Sie Hauptmieter mehrerer Mietobjekte sind (z.B. Wohnung und Stellplatz), werden diese automatisch in Portal und App angezeigt oder Sie haben zwei separate Registrierungscodes erhalten. Zugriff auf Objekte, bei denen Sie kein Mietvertragspartner sind, erhalten Sie nicht.
Im Portal: Im Bereich „Dokumente“ finden Sie die Option „Mietbescheinigung“. Diese wird nach dem Anklicken für Sie erstellt und steht innerhalb von Sekunden zum Download zur Verfügung.
In der App: Klicken Sie auf „Meine GWH“ und anschließend auf „Meine Formulare“. Hier finden Sie die Option „Mietbescheinigung“. Diese wird nach dem Anklicken für Sie erstellt und steht innerhalb von Sekunden zum Download zur Verfügung.
Zum aktuellen Zeitpunkt erhalten Sie alle unsere Schreiben zusätzlich per Post.
Sobald für Sie ein neues Dokument (z.B. die Nebenkostenabrechnung) vorliegt, werden Sie darüber per E-Mail informiert. Nutzen Sie die App, können Sie stattdessen mittels einer sogenannten Push-Nachricht informiert werden. Diese können Sie in den Einstellungen aktivieren und deaktivieren. Außerdem erhalten Sie über die News in GWH home aktuelle Nachrichten zu Ihrem Bestand.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Senden Sie einfach eine E-Mail an: gwh-home-support@gwh.de.
Um den Zugang zu GWH home zu löschen, senden Sie einfach eine E-Mail an gwh-home-support@gwh.de.
Mietzahlungen
Jedem Mieter der GWH wird ein eigenes Mietkonto zugewiesen, auf das die monatliche Miete zu überweisen ist. Die Bankverbindung Ihres Mieterkontos finden Sie in Ihren Mietvertragsunterlagen und in GWH home unter „Verträge“ (Portal) bzw. klicken Sie auf „Wohnen“ und dann „Mein Vertrag“ (App).
Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten.
Nein, das ist nicht möglich. Die Miete muss im Voraus, spätestens zum dritten Werktag des Monats gezahlt werden.
Legen Sie über GWH home im Bereich „Verträge“ (Portal) bzw. „Wohnen“ und dann „Mein Vertrag“ über „Bankverbindung ändern“ direkt ein SEPA-Lastschriftmandat an.
Alternativ können Sie sich an unser Zentrales Kundenmanagement wenden (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000). Sie erhalten dann per Post das entsprechende Formular.
Bitte kontaktieren Sie hierfür unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000). Über GWH home können sie den aktuellen Saldo und Ihre Zusammensetzung der Miete einsehen.
Als Vertragspartner sind Sie unser Ansprechpartner für sämtliche Belange aus dem Mietverhältnis. Sie sind dazu verpflichtet, die regelmäßigen, pünktlichen und vollständigen Mietzahlungen sicherzustellen. Bitte leiten Sie bei Bedarf Briefe über Mietänderungen, Nebenkostenabrechnungen oder Mietrückstände an das Amt weiter, damit Fehlbeträge ausgeglichen und Mietanpassungen berücksichtigt werden können.
Auch wenn Ihre Mietzahlungen regelmäßig vom Amt geleistet werden, dürfen wir ohne Ihre Zustimmung keine Auskünfte erteilen. Sofern ein permanenter Austausch mit der zuständigen Stelle von Ihnen gewünscht ist, erteilen Sie bitte eine entsprechende Auskunftsvollmacht. Das zugehörige Formular erhalten Sie über unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000).
Bitte wenden Sie sich bei einer gewünschten Ratenzahlung an unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000). Dort wird geprüft, ob und ggf. in welcher Höhe wir Ihnen eine Ratenzahlung gewähren können.
Ein Widerruf des Lastschriftmandant kann ohne Angabe von Gründen in Textform erfolgen. Sie erhalten anschließend eine Bestätigung von uns.
Wohngeld können Sie bei der Wohngeldstelle der Stadt / des Rathauses beantragen. Hierzu benötigen Sie eine aktuelle Mietbescheinigung. Diese erhalten Sie über GWH home. Im Bereich „Dokumente“ (Portal) bzw. „Wohnen“ und dann „Meine Formulare“ (App) finden Sie die Option „Mietbescheinigung“. Diese wird nach dem Anklicken für Sie erstellt und steht innerhalb von Sekunden zum Download zur Verfügung.
Alternativ können Sie sich an unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000) wenden.
Mängelmeldungen
Wenn für Ihre Wohnanlage die sogenannte Mieterdirektbeauftragung vereinbart wurde, können Sie kleinere, in Ihrer Wohnung entstandene Schäden bis zu einem Schätzwert von 300 € inkl. MwSt. direkt an die zuständigen Firmen melden. Die entsprechenden Gewerke, Anschriften und Telefonnummern unserer Vertragsfirmen entnehmen Sie bitte aus GWH home oder dem im Treppenhaus ausgehängten Firmenverzeichnis. Es muss sich um Arbeiten handeln, zu denen wir aufgrund unserer vertraglichen Verpflichtung als Vermieter verpflichtet sind. Reparaturen aufgrund eigenverschuldeter Schäden in Ihrer Wohnung sowie an Ihrem persönlichen Eigentum tragen Sie selbst. Liegen die Schätzkosten zur Behebung eines Mangels über 300 € oder bestehen Mängel im Haus oder in der Außenanlage können Sie über GWH home unter „Meldungen“ eine Schadensmeldung anlegen. Alternativ wenden Sie sich bitte an den zuständigen Hausmeister oder unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000). Ein kurzes Erklärvideo zur Mieterdirektbeauftragung finden Sie unten.
Besteht in Ihrer Wohnanlage hingegen Outsourcing, wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Firma, die in GWH home und einem Aushang im Treppenhaus zu entnehmen ist.
Ist weder die Mieterdirektbeauftragung, noch Outsourcing vereinbart, können Sie ebenfalls über GWH home unter „Meldungen“ eine Schadensmeldung anlegen. Alternativ wenden Sie sich bitte an den zuständigen Hausmeister oder unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000).
Enthält Ihr Mietvertrag eine sogenannte Kleinreparaturklausel, sind die Kosten für die Beseitigung von kleinen Schäden an Teilen der Mietsache, die Ihrem ständigen Zugriff und Gebrauch unterliegen, bis zur Höhe des vereinbarten Betrages (51,13 €, 77 €, 100 €) von Ihnen zu tragen. Bei mehreren Reparaturen innerhalb eines Jahres wird der Maximalbetrag auf höchstens 8 % der Jahresnettomiete begrenzt. Kosten für die Beseitigung für von Ihnen selbst verursachte Schäden/Mängel werden Ihnen ebenfalls in Rechnung gestellt.
Kleinreparaturen umfassen die Beseitigung von kleinen Schäden an Teilen der Mietsache, die Ihrem ständigen Zugriff und Gebrauch unterliegen, insbesondere an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen, Rollläden sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.
Kontaktieren Sie bitte die entsprechende Service-Hotline von ISTA (Telefon: 0201 50744497) oder TECHEM (Telefon: 0800 2001264)
Bitte informieren Sie den zuständigen Hausmeister oder die zuständige Outsourcing-Firma. Diese/r wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zur Begutachtung vor Ort zu vereinbaren. Über GWH home können Sie eine Meldung direkt in unser System einspielen.
Bitte kontaktieren Sie den zuständigen Hausmeister oder unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000) und geben Art und Anzahl der benötigten Schlüssel an. Gerne bestellen wir weitere Schlüssel für Sie. Die Kosten sind von Ihnen zu tragen. Die voraussichtliche Höhe kann Ihnen unser Hausmeister nennen. Bei einem späteren Auszug aus der Wohnung sind sämtliche Schlüssel – auch zusätzlich beantragte und von Ihnen selbst bezahlte – an uns zurückzugeben.
In dringenden Notfällen erreichen Sie folgenden Notdienst außerhalb unserer Arbeitszeiten sowie an Wochenenden und Feiertagen:
Kasseler Wach- und Schließgesellschaft
Telefon: 0561 816 642 64Es können nur Meldungen zu dringenden, unaufschiebbaren Notfällen, wie
- Ausfall der Heizungsanlage
- Stromausfall außerhalb Ihrer Wohnung
- Wasserrohrbruch
- Störung der Antennenversorgung im gesamten Gebäudeentgegengenommen werden.
Bitte informieren Sie die Notdienstzentrale umfassend über den gesamten Schaden und hinterlassen Sie Namen, Anschrift und Telefonnummer. Die Notdienstzentrale wird die Beseitigung der Störung durch unsere Vertragspartner veranlassen.
Stellt sich nach Beseitigung einer Störung heraus, dass es sich um einen Bagatellfall gehandelt hat, der während der werktäglichen Arbeitszeit hätte erledigt werden können, müssen wir Ihnen ggf. die Mehrkosten des Noteinsatzes in Rechnung stellen. Nehmen Sie daher bitte nur in wirklichen Notfällen die Notdienstzentrale in Anspruch.
Allgemeine Störungen, bei denen es sich nicht um Notfälle handelt, melden Sie bitte zu den regulären Geschäftszeiten Ihrem Hausmeister oder unserem Zentralen Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000). Gerne können Sie über GWH home eine Meldung direkt in unser System einspielen.
Stellen Sie eine Anzeige bei der Polizei und melden Sie den Diebstahl Ihrer Hausratversicherung (sofern vorhanden). Sollten durch einen Einbruch Schäden in der Wohnung oder am Haus entstanden sein (insbesondere an Türen und Fenstern), melden Sie dies bitte dem zuständigen Hausmeister oder unserem Zentralen Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000).
Ein Mangel an der Mietsache ist uns unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Anderenfalls steht Ihnen kein Recht zur Vornahme einer Mietminderung zu. Eine Minderung der Miete müssen wir nicht hinnehmen, wenn wir den Mangel der Mietsache nicht kannten bzw. kennen konnten. Uns ist durch Anzeige des Mangels Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben. Ihr Anliegen ist in Textform mit Angabe des Grundes sowie Höhe der Mietminderung einzureichen.
Hausordnung
Jeder vermeidbare Lärm ist zu unterlassen. An Werktagen gelten die Zeiten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe) und von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr (Nachtruhe) als Ruhezeiten. Sonn- und Feiertage sind insgesamt als Ruhezeiten zu beachten. Elektronische Musikinstrumente und sonstige Tonwiedergabegeräte dürfen grundsätzlich nicht über Zimmerlautstärke betrieben werden.
Wir bitten Sie, Ihren Nachbarn zunächst freundlich auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen. Sollte dies keine Besserung herbeiführen, wenden Sie sich bitte mit einer schriftlichen Beschwerde mit Auflistung der Verstöße mit Datum, Zeit und ggf. möglichen Zeugen an den zuständigen Kundenbetreuer. Dieser wird die betreffende Mietpartei schriftlich auf ihr Fehlverhalten aufmerksam machen. Ein Lärmprotokoll als Vorlage finden Sie in der Mieterapp GWH home. Hier können Sie auch bequem Ihre Beschwerde online einreichen.
Sofern die Hausreinigung nicht an eine Firma übertragen wurde, ist sie in wechselnder Reihenfolge durch alle Mieter vorzunehmen. Die Einzelheiten sind in der "Haus- und Waschordnung" für das jeweilige Jahr festgelegt, die als Aushang in Ihrem Hausflur zu finden ist.
Sofern die Schnee- und Eisbeseitigung sowie das Streuen bei Glatteis nicht an eine Firma vergeben wurde, sind diese Arbeiten von den Mietern auszuführen. Die Einzelheiten sind in der "Haus- und Waschordnung" für das jeweilige Jahr festgelegt, die als Aushang in Ihrem Hausflur zu finden ist.
Bitte reichen Sie uns Ihre Beschwerde schriftlich über GWH home oder per E-Mail an kunde@gwh.de ein.
Betriebskosten
Die Betriebs- und Heizkostenabrechnung wird Ihnen spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugestellt. Der Abrechnungszeitraum läuft bei uns vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres. Auch wenn Sie beispielsweise zum 31.01.2018 ausgezogen sind, erhalten Sie ihre Abrechnung erst im Zeitraum 01.01.2019 - 31.12.2019.
Eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen kann erst im Zuge der Betriebs- und Heizkostenabrechnung erstellt werden. Da diese innerhalb eines Jahres nach dem Abrechnungszeitraum erstellt wird (z.B. für das Jahr 2016 spätestens bis zum 31.12.2017), liegt die Bescheinigung nach § 35a EStG zum Zeitpunkt der Steuererklärung der Mieter häufig noch nicht vor. Sie können in diesem Fall die Bescheinigung heranziehen, die sie im Steuerjahr erhalten haben (in diesem Beispiel die von 2015).
Die Bescheinigung kann maximal für die letzten zwei Jahre ausgestellt werden. Sie können die Ausstellung über GWH home oder unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000) beantragen.
Auf der ersten Seite des Abrechnungsschreibens sehen Sie in der oberen Tabelle die einzelnen Abrechnungsergebnisse (Betriebskosten/Heizkosten). Aus den einzelnen Ergebnissen errechnet sich das Gesamtergebnis (Guthaben/Forderung).
Der jährliche Rhythmus des Abrechnungszeitraumes ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Die Abrechnungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt nach Ende des Abrechnungszeitraums. Dies ist in §556 BGB festgelegt. Entscheidend sind die im gesamten Abrechnungszeitraum angefallenen Kosten. Bei Ihrem Auszug liegen die jährlichen Kosten noch nicht vor.
Maßgeblich für die Abrechnung ist nicht das Auszugsdatum, sondern das Mietvertragsende. Aus diesem Grund erfolgt die Abrechnung immer bis zum Mietvertragsende, d. h. in diesem Beispiel bis zum 31.05.2016.
Die Angabe des jährlichen Abrechnungszeitraums ist gesetzlich vorgeschrieben. Auf Seite 1 der Umlagenabrechnung steht unter dieser Angabe ("Abrechnung der Umlagen vom 01.01.-31.12.") Ihr persönlicher Abrechnungszeitraum ("Ihr Anteil für den Zeitraum 01.01.-31.07.").
Im Abrechnungsschreiben auf Seite 4 können Sie sehen, dass die angefallenen Kosten nur bis zum Auszugsdatum berechnet wurden.
Ihre Vorauszahlungen passen wir jährlich auf Grundlage der aktuellen Betriebs- und Heizkostenabrechnung an. Grundsätzlich sollen durch diese Anpassungen hohe Nachforderungen vermieden werden. Dennoch können wir Nachzahlungen nicht komplett ausschließen, da auch das individuelle Heizverhalten der Mieter sowie Preissteigerungen berücksichtigt werden müssen.
Die Höhe der Nachforderung/des Guthabens ist von diversen Faktoren abhängig, wie z. B. der
- Höhe der geleisteten Vorauszahlungen
- Wohnungsgröße
- verbrauchsabhängigen KostenHäufig kommt es vor, dass trotz gleicher Wohnungsgröße die umgelegten Kostenanteile der Mieter nicht identisch sind. Das liegt meistens daran, dass es auch Kostenpositionen gibt, die nach dem individuellen Verbrauch der Mieter abgerechnet werden. In der Regel betrifft dies die Kostenpositionen Wasser/Abwasser und Heizung sowie vereinzelt Müllgebühren, wenn es hierfür je Wohnung entsprechende Verbrauchserfasser gibt. Ergeben sich bei gleicher Wohnungsgröße und gleich hohen, umgelegten Kosten unterschiedliche Endergebnisse, liegt dies meist an der Höhe der geleisteten Vorauszahlungen, die nicht bei allen Mietern identisch sind.
Die Umlage der Betriebskosten erfolgt meist nach m²-Wohnfläche und nicht nach der Anzahl der Personen. Die Umlage der Heizkosten hingegen richtet sich nach den Grund- und Verbrauchskosten. Die Anzahl der Personen spielt hierbei keine Rolle. Der Verteilungsschlüssel ist im Mietvertrag festgelegt und für die Abrechnung maßgeblich. Die Umlage der verbrauchsabhängigen Kosten (z. B. Wasser/Abwasser, Müll und Heizung) erfolgt nach dem gemessenen Verbrauch der einzelnen Mieter, sofern Messgeräte vorhanden sind. Sind keine Messgeräte (z. B. Wasserzähler/Heizkostenverteiler) vorhanden, erfolgt die Umlage nach dem Anteil der Wohnfläche.
Für die Betriebskosten spielt es keine Rolle, ob Sie zu Hause waren oder nicht, da diese nach m²-Wohnfläche abgerechnet werden (mit Ausnahme von Wasser/Abwasser, teilweise Heizung und Müll, wenn entsprechende Zähler vorhanden sind). Die Heizkosten setzen sich aus Grund- und Verbrauchskosten zusammen. Die Grundkosten fallen in jedem Fall an, unabhängig davon, ob sie zu Hause waren oder Sie die Heizung überhaupt genutzt haben. Lediglich bei den Verbrauchskosten wirkt sich dies gegebenenfalls durch niedrigeren Verbrauch aus.
Trotz ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ist es unseren Mitarbeitern vor Ort leider nicht immer möglich, den Sperrmüll-Verursacher im Einzelnen zu ermitteln. Daher haften alle Mieter als Solidargemeinschaft für diese Kosten. Grundsätzlich finden in regelmäßigen Abständen und bei offensichtlichen Verstößen gegen die Vorschriften entsprechende Maßnahmen zur Aufklärung/Mahnung über die ordnungsgemäße Müllentsorgung statt. Zudem fordern wir vor Entfernung des Sperrmülls alle Mieter auf, vertragswidrig abgestellten Müll zu beseitigen und künftige Müllablagerungen zu unterlassen. Wir weisen auch auf die kostenpflichtige Beauftragung bei Nichteinhaltung/Nichtbeseitigung hin. Diese Ankündigung rechtfertigt die Umlage der Sperrmüllgebühren als Betriebskosten.
Die Betriebskostenposition "Aufzug" (Aufzugsstrom, Notruf, Wartung etc.) ist Bestandteil Ihres Mietvertrages. Daher ist die Umlage berechtigt. Erdgeschossmieter müssen diese Kosten ebenso tragen wie alle anderen Bewohner. Entscheidend ist, dass der Mieter die Möglichkeit hat, den Aufzug zu nutzen.
Im Abrechnungsschreiben auf Seite 1 befindet sich im unteren Drittel die Fälligkeit der Nachzahlung. "Die Nachzahlung aus der Abrechnung in Höhe von xxx (Betrag) ist bis zum xxx (Datum) fällig." Im Abrechnungsschreiben auf Seite 1 befindet sich im unteren Drittel die Fälligkeit der Nachzahlung. "Die Nachzahlung aus der Abrechnung in Höhe von xxx (Betrag) ist bis zum xxx (Datum) fällig."
Auf der ersten Seite des Abrechnungsschreibens steht im unteren Drittel, ob Sie die Nachzahlung anweisen müssen oder wir diese bei der nächsten Mietzahlung abbuchen. Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, buchen wir den Nachzahlungsbetrag zusammen mit der Miete ab. Den Abbuchungstermin finden Sie in Ihrer Nebenkostenabrechnung.
In einigen Fällen kann eine Erhöhung der Vorauszahlung auch dann sinnvoll sein, wenn aus der vergangenen Abrechnung ein Guthaben resultierte. Gründe hierfür können etwa absehbare Kostensteigerungen sein.
In einigen Fällen kann eine Reduzierung der Vorauszahlung auch dann sinnvoll sein, wenn aus der vergangenen Abrechnung eine Nachzahlung zu entrichten war. Wenn absehbar ist, dass die Deckung der auf Sie zukommenden Kosten mit den bisher gezahlten Beträgen mehr als gewährleistet ist, senken wir Ihre Vorauszahlungsrate, um Sie finanziell zu entlasten.
Gemäß Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten sind mindestens 50 %, höchstens 70 % der Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen. Die genaue Verteilung finden Sie in Ihrem Mietvertrag, sowie in der Nebenkostenabrechnung.
Wir haben in fast allen Wohnungen Wasserzähler und Heizkostenverteiler auf Funkbasis eingebaut. Diese Geräte werden zum Ende des Abrechnungszeitraumes vom Messdienst per Funk ausgelesen. Das Betreten der Wohnung zur Ablesung ist somit nicht mehr erforderlich.
Grundsätzlich soll der Verbrauch gemäß Heizkostenverordnung nach dem gemessenen Verbrauch der Erfassungsgeräte (Heizkostenverteiler) abgerechnet werden. Allerdings kann es vorkommen, dass bei diesen technischen Geräten ein Defekt oder Geräteausfall vorliegt, sodass die Verbrauchswerte nicht verwendet werden können. In solchen Fällen ist gemäß § 9a der Heizkostenverordnung ein Ersatzverfahren zur Ermittlung der Heizkosten erforderlich. Hierbei wird der anteilige Verbrauch entweder durch eine Vergleichsberechnung anhand eines früheren Abrechnungszeitraums geschätzt oder aus Verbräuchen vergleichbarer Räume des Gebäudes ermittelt.
Wenn bei Auszug einer Mietpartei und Einzug einer neuen Mietpartei keine Zwischenablesung erfolgt ist, müssen dennoch die verbrauchsabhängigen Heizkosten zwischen Vor- und Nachmieter aufgeteilt werden. Dazu dienen die sogenannten Gradtagszahlen. Die Gradtagszahlen spiegeln aufgrund langjähriger Durchschnittswerte den Temperaturverlauf während eines Jahres wieder. Die heizintensiven Monate werden dabei höher bewertet als die Monate, in denen mit geringer oder ganz ohne Heizleistung ausgekommen wird. Das Verfahren der Gradtagszahlen ist ein vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung anerkanntes Verfahren. Es wurde im VDI (Verband Deutscher Ingenieure) 2067, Blatt 1, niedergelegt. Das Jahr wird dabei in 1.000 Gradtage unterteilt und jedem Monat wird aufgrund der Erfahrungswerte eine bestimmte Anzahl an Gradtagen zugeordnet. Die genauen Zahlen können Sie der beigefügten Tabelle aus der Abrechnung entnehmen. Diese Kostenermittlung ist in §9b Absatz 2 und 3 der Heizkostenverordnung vom Gesetzgeber definiert worden und für uns damit verbindlich. Die Heizkostenabrechnung wurde somit nach den gesetzlichen Bestimmungen korrekt erstellt.
Die Heizkostenverteiler (HKV) befinden sich an den Heizkörpern der jeweiligen Räume. Im Prinzip funktionieren alle Geräte gleich, d. h. in der Regel sind drei Werte im Display abzulesen:
1. Gerätenummer (bei Techem-Geräten z. B: n 1234, das "n" steht immer vor der Gerätenummer; bei Ista-Geräten steht die Zählernummer auf dem HKV, oberhalb/unterhalb vom Display)
Anhand dieser Nummer kann der Messdienst das Gerät einem Nutzer zuordnen.2. Aktueller Verbrauch
Angezeigt werden die verbrauchten Einheiten, die seit dem letzten Stichtag bzw. Einbau angefallen sind.3. Ablesewert des Vorjahres
Bis zum ersten Stichtag wird kein Wert angezeigt. Danach ist hier der Wert bis zum Stichtagsdatum gespeichert.Sollte ein HKV nicht funktionieren und auf Störung laufen, erscheint das Funksymbol mit C-I / oder /F–I.
Eine Auszahlung auf ein bei uns hinterlegtes Konto erfolgt nur, wenn Sie früher am Einzugsverfahren teilgenommen haben und wir keine Mitteilung von Ihnen über eine abweichende Bankverbindung erhalten haben. Hatten Sie die Miete zuletzt selbst überwiesen, bitten wir um Mitteilung Ihrer Bankverbindung über unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000). Sollten keine Kontodaten vorliegen oder die jetzt gewünschte Bankverbindung von einer bei uns hinterlegten Bankverbindung abweichen, ist eine schriftliche Mitteilung von Ihnen erforderlich.
Bitte teilen Sie uns Ihre Bankverbindung zur Auszahlung von Guthaben schriftlich mit. Eine telefonische Mitteilung oder Mitteilung per E-Mail dürfen wir nicht annehmen. Das Schreiben muss eigenhändig unterschrieben sein. Alternativ können Sie Ihre Bankverbindung auch über GWH home mitteilen. Legen Sie dafür einfach eine Meldung an.
Im Abrechnungsschreiben auf Seite 1 sehen Sie im unteren Drittel die Fälligkeit des Guthabens. In der Regel verrechnen wir Ihr Guthaben mit der aktuellen Miete, sofern Sie uns ein Lastschriftmandat erteilt haben. Ist dies nicht der Fall, verrechnen Sie Ihr Guthaben bitte selbst mit der nächsten Mietzahlung.
Bitte teilen Sie uns Ihre gewünschte Anpassung über GWH home oder unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000) mit. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung auf dem Postweg.
Bitte wenden Sie sich an den zuständigen Sachbearbeiter der Betriebskostenabteilung. Die Kontaktdaten finden Sie in Ihrer Betriebskostenabrechnung unter "Fragen zur Abrechnung?". Alternativ können Sie auch eine Meldung über GWH home anlegen.
Ihre Wohnung ist öffentlich gefördert. Teil der Fördervereinbarung ist die Möglichkeit, als Vermieter ein Umlageausfallwagnis in Höhe von 2% auf die angefallenen Betriebs- und Heizkosten aufzuschlagen. Mit dem Umlageausfallwagnis soll der Vermieter gegen mögliche Zahlungsausfälle abgesichert werden. Auch wenn Sie Ihre Abrechnungsergebnisse immer in voller Höhe geleistet haben, erheben wir das Umlageausfallwagnis, da es uns gegen Zahlungsausfälle aller Mieter absichert.
Reichen Sie hierzu bitte einen Widerspruch in Textform ein. Ihr Anliegen wird dann geprüft und Sie erhalten eine entsprechende Rückmeldung.
Mietereigene Einbauten
Für das Verlegen eigener Bodenbeläge benötigen Sie eine Genehmigung. Bitte teilen Sie uns über GWH home oder unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000) mit, in welchen Räumen Sie welche Beläge verlegen möchten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann mit Ihnen eine Vereinbarung hierüber geschlossen werden.
Das Anbringen einer Markise ist grundsätzlich möglich. Eine solche Maßnahme ist jedoch genehmigungspflichtig und muss vorher mit uns abgesprochen werden. Sofern nichts dagegen spricht, schließen wir mit Ihnen eine schriftliche Vereinbarung über das Anbringen der Markise ab. Bitte melden Sie sich über GWH home oder bei unserm Zentralen Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000).
Genehmigungen
Für bis zu zwei Kleintieren (z. B. Hamster, Hasen, Meerschweinchen) oder bis zu zwei Katzen ist keine Genehmigung erforderlich. Kleintiere sind Tiere, die überwiegend in Käfigen, Terrarien oder Aquarien gehalten werden und keine Belästigungen und Gefahren für andere Mieter darstellen, sowie keine Beschädigungen an der Mietwohnung verursachen.
Gefährliche Hunde, Tiere die nicht artgerecht in einer Wohnung gehalten werden können, und Tiere, die im allgemeinen als gefährlich gelten, wie Krokodile, giftige Schlangen oder Spinnen, aber auch gefährliche Kleintiere werden grundsätzlich nicht genehmigt.
Für Hunde und mehr als zwei Katzen oder Kleintiere ist eine individuelle Prüfung notwendig. Bitte melden Sie sich hierfür über GWH home oder bei unserem Zentralen Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000).
Dass Aufstellen/Anbringen von SAT-Anlagen wird von uns grundsätzlich nicht gestattet.
Da Ihnen über den vorhandenen Kabelanschluss oder über das Internet ein umfassendes Informationsangebot in Ihrer Muttersprache zur Verfügung steht, bitten wir Sie um Verständnis, dass wir keine Genehmigung zur Installation einer Satellitenschüssel erteilen.Eine vollständige Untervermietung der gesamten Wohnung an Dritte ist nicht gestattet. Lediglich eine Teilüberlassung der Wohnung kann unter bestimmten Voraussetzungen gestattet werden. Bitte melden Sie sich bei unserem Zentralen Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000), damit wir Ihr Anliegen prüfen können. Bitte beachten Sie, dass bei frei finanzierten Wohnungen ein monatlicher Untermietzuschlag von mindestens 50 € erhoben wird.
Für die Beendigung eines Untermieterverhältnisses bitten wir um Zusendung einer Kopie der Ummeldebescheinigung des ausgezogenen Untermieters. Erst nach Erhalt können das Untermietverhältnis und der erhobenen Untermietzuschlag beendet werden.
Änderung der Vertragspartner/Bewohner
Ein- und Auszüge während der Mietzeit sind uns über das Zentrale Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000) mitzuteilen. Ebenfalls bitten wir Sie, uns mitzuteilen, wenn Sie Familienzuwachs bekommen haben. In diesem Fall ist eine Anpassung der Betriebskosten sinnvoll und vermeidet für Sie eine Nachzahlung. Sie können die Geburtsurkunde gerne über GWH home einreichen.
Zur Aufnahme eines weiteren Vertragspartners/Mieters ist ein persönlicher Gesprächstermin beim zuständigen kaufmännischen Immobilienmanager erforderlich. Einen Termin können Sie über unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000) vereinbaren. Von dort erhalten Sie auch ein Schreiben mit den erforderlichen Unterlagen, die zu dem Gespräch mitzubringen sind.
Bitte melden Sie sich bei unserem Zentralen Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000). Sie erhalten von dort einen entsprechenden Antrag. Voraussetzung für eine Entlassung aus dem Mietvertrag ist, dass keine Mietrückstände bestehen und der verbleibende Vertragspartner über ausreichendes Einkommen zur Zahlung der monatlichen Miete verfügt.
Bitte senden Sie uns eine Kopie der Sterbeurkunde zu, damit wir die Vertragsdaten entsprechend ändern können. Sie können dafür eine Meldung über GWH home anlegen.
Modernisierung
Gerne prüfen wir Ihr Anliegen. Bitte wenden Sie sich zunächst an Ihren zuständigen Hausmeister, damit geprüft werden kann, ob ein Umbau technisch möglich ist. Wenn dies der Fall ist, können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Zuschuss beantragen. Wurde der Antrag genehmigt, wird Ihnen vom Hausmeister eine Firma zur Ausführung der Arbeiten empfohlen, bei der sie einen Kostenvoranschlag einholen können. Diesen leiten Sie nach Erhalt zur Prüfung an uns weiter. Sie erhalten anschließend eine schriftliche Mitteilung von uns, ob der Umbau genehmigt werden kann.
Wenn der Wunsch besteht, Ihr Badezimmer modernisieren zu lassen, teilen Sie dies bitte unserem Zentralen Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000) mit. Bitte beachten Sie, dass eine solche Modernisierung immer mit einer Mieterhöhung verbunden ist. Nach Prüfung Ihres Anliegens erhalten Sie ein Rückmeldungsschreiben von uns. Bei Zustimmung zur Durchführung der Modernisierungsmaßnahme erhalten Sie eine Vereinbarung, die unter anderem den Erhöhungsbetrag nach Abschluss der Arbeiten enthält. Bei öffentlich geförderten Wohnungen werden keine Badmodernisierungen durchgeführt. Instandhaltungsmaßnahmen werden unabhängig davon durchgeführt.
Zwar ist durch energiesparende Modernisierungsmaßnahmen (z. B. neue Fenster, Wärmedämmung) eine Einsparung von Heizkosten zu erwarten, jedoch werden die Vorauszahlungen von uns zunächst nicht gesenkt. Hier wird die folgende Heizkostenabrechnung abgewartet und anschließend ggf. eine Senkung vorgenommen.
Kündigung
Zur Vermeidung eventueller Anspruchsverluste stellen wir grundsätzlich keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen aus. Wir können Ihnen jedoch einen aktuellen Auszug Ihres Mietkontos zusenden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000).
Die Kündigung muss schriftlich und im Original (keine Kopie) erfolgen und es müssen alle Vertragspartner persönlich unterzeichnen. Eine Kündigung per Telefon, Fax oder E-Mail ist unwirksam. Aus dem Kündigungsschreiben muss die betreffende Wohnung/Garage hervorgehen. Im Falle einer wirksamen Kündigung erhalten Sie von uns eine schriftliche Kündigungsbestätigung mit Angabe des Mietvertragsendes sowie Informationen zum weiteren Ablauf.
Die Kündigungsfrist von Wohnraummietverträgen beträgt grundsätzlich drei Monate. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen. Der Samstag zählt als Werktag. Fällt der dritte Werktag auf einen Samstag, so verlängert sich die Eingangsfrist um einen weiteren Werktag. Bitte beachten Sie, dass bei Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses während der vereinbarten Zeit keine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses möglich ist.
Grundsätzlich ja. Kann Ihre alte Wohnung jedoch vorzeitig vermietet werden, ist eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis möglich.
Ja, eine Kündigungsbestätigung mit Angabe des Vertragsendes sowie den weiteren Schritten wird Ihnen von uns zugeschickt.
Die Wohnungsgeberbescheinigung benötigen Sie, um sich beim Einwohnermeldeamt umzumelden.
Die Bescheinigung liegt in der Regel dem von uns unterschriebenen Mietvertrag bei. Sollte dies nicht der Fall sein, senden Sie uns eine Meldung über GWH home oder informieren Sie unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000). Wir lassen Ihnen die Bescheinigung dann separat zukommen.
Die Bescheinigung liegt in der Regel Ihrer Kündigungsbestätigung bei. Sollte dies nicht der Fall sein, informieren Sie bitte unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000). Wir lassen Ihnen die Bescheinigung dann separat zukommen.
Sofern Ihre Wohnung keinen Belegungsbindungen unterliegt, können Sie uns interessierte Bewerber als Nachmieter vorschlagen. Bitte benennen Sie diese mit Kontaktdaten entweder direkt in Ihrem Kündigungsschreiben oder wenden Sie sich an unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de). Bitte beachten Sie, dass kein Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag und kein Anspruch auf Akzeptanz des vorgeschlagenen Bewerbers besteht.
Grundsätzlich müssen Sie bei Auszug alle mietereigenen Einbauten entfernen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden und ein bereits feststehender Nachmieter Interesse an einer Übernahme hat. In diesem Fall ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Nachmieter erforderlich. Die Gegenstände gehen dann in das Eigentum des Nachmieters über.
Es sind alle mietereigenen Einbauten (auch solche, die ggf. vom Vormieter übernommen wurden) zu entfernen und vorhandene Schäden zu beseitigen. Unübliche Farbgestaltungen sind zu entfernen. Je nach Vertragsgestaltung sind Schönheitsreparaturen auszuführen. Bitte vereinbaren Sie einen Vorabnahmetermin mit unserem Hausmeister, um die erforderlichen Arbeiten festzustellen.
Sofern vertraglich vereinbart, sind Schönheitsreparaturen vor Auszug von Ihnen auszuführen. Sollte ein bereits feststehender Nachmieter die aktuelle Gestaltung übernehmen bzw. sich die Wohnung nach eigenem Geschmack renovieren wollen, ist dies schriftlich festzuhalten. Der zuständige Hausmeister kann hierfür bei der Wohnungsvorabnahme einen entsprechenden Vordruck aushändigen.
Da eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis von verschiedenen Faktoren abhängig ist, entscheiden wir hierüber individuell. Bitte wenden Sie sich an unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000).
Nein. Die Übergabe der Schlüssel erfolgt ausschließlich über unseren Hausmeister und wird schriftlich dokumentiert. Bitte beachten Sie, dass Sie bis zum Mietvertragsende für die Mietsache haften.
Grundsätzlich besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine Vertragsverlängerung. Bitte teilen Sie uns Ihr Anliegen in Textform mit. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur möglich, wenn kein Anschlussmietvertrag mit einem Nachmieter geschlossen wurde.
Eine Kündigung stellt eine unwiderrufliche Willenserklärung dar, die nur in Ausnahmefällen zurückgenommen werden kann. Bitte reichen Sie Ihr Anliegen schriftlich ein. Das Schreiben muss von allen Mietvertragspartnern unterzeichnet sein. Nach Prüfung Ihres Wunsches erhalten Sie eine Rückmeldung von uns.
Nein. Die Miete ist bis zum Vertragsende in vollständiger Höhe zu zahlen und darf nicht mit der Kaution verrechnet werden.
Die Kaution erhalten Sie nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück. Die Abrechnung erfolgt innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsende. Beachten Sie, dass etwaige Forderungen aus dem Mietverhältnis mit Ihrer Kaution verrechnet werden. Des Weiteren sind wir berechtigt, einen angemessenen Teil der Kaution für mögliche Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung einzubehalten. Wenn die Kaution von einem Sicherungsgeber (z. B. Sozialamt) gezahlt wurde, wird diese dorthin zurückgezahlt, sofern uns keine schriftliche Bestätigung vorliegt, dass das Guthaben an Sie ausgezahlt werden darf.
Sie können uns Ihre neue Adresse über GWH home oder unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000) mitteilen.
Bitte teilen Sie uns Ihre Bankverbindung schriftlich mit. Eine telefonische Mitteilung oder Mitteilung per E-Mail dürfen wir nicht annehmen. Das Schreiben muss eigenhändig unterschrieben sein. Alternativ können Sie Ihre Bankverbindung auch über GWH home mitteilen. Legen Sie dafür einfach eine Meldung an.
Etwaige Forderungen aus dem Mietverhältnis werden mit Ihrer Kaution verrechnet. Sie erhalten hierüber eine Mitteilung. Sollten keine Forderungen mehr bestanden haben und die Kaution trotzdem nicht vollständig ausgezahlt worden sein, handelt es sich vermutlich um einen Sicherungseinbehalt. Wir sind berechtigt, einen angemessenen Teil der Kaution für mögliche Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung einzubehalten.
Für eine rechtskräftige Abwicklung des Mietverhältnisses benötigen wir zwingend eine Kopie der Sterbeurkunde. Bitte senden Sie uns diese zusammen mit der Kündigung des Mietverhältnisses zu. Diese muss schriftlich erfolgen. Ein Fax oder eine E-Mail sind nicht ausreichend. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist bei uns eingehen. Sie erhalten anschließend eine Kündigungsbestätigung, in der wir Ihnen das weitere Vorgehen detailliert beschreiben.
Erbrachte Sicherheitsleistungen oder Guthaben aus Nebenkosten-Abrechnungen können wir nach Beendigung des Mietverhältnisses nur auszahlen, wenn keine Forderungen mehr bestehen und uns ein Erbnachweis vorliegt. Bitte denken Sie daran, diesen Nachweis zu gegebener Zeit bei uns einzureichen.
Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum
Eine Zustimmung zur Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen. Dem Mieterhöhungsverlagen liegt ein Vordruck bei, den Sie hierfür verwenden können. Dieser muss von allen Vertragspartnern unterzeichnet und an uns zurückgesandt werden. Sollte Ihnen der Vordruck nicht mehr vorliegen, können Sie die Zustimmung auch selbst formulieren.
Ihre Zustimmung muss bis zum zweiten Kalendermonat, der auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens folgt, erteilt werden. Das genaue Datum finden Sie in unserem Mieterhöhungsschreiben.
Solange uns keine schriftliche Kündigung Ihrerseits vorliegt, ist eine Zustimmung erforderlich.
Wenn Sie der Erhöhung nicht zustimmen, werden wir Klage auf Zustimmung beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Wegen der besonderen Nachteile, die Ihnen durch die Zustimmungsverweigerung entstehen können, möchten wir Sie auf die Folgen einer Klage hinweisen. Ein solches Gerichtsverfahren ist nicht nur mit persönlichen Unannehmlichkeiten verbunden, sondern auch mit erheblichen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die im Falle der zu erwartenden Zustimmung durch das Gericht von Ihnen zu tragen sind.
Mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. Das genaue Datum finden Sie in unserem Mieterhöhungsverlangen.
Wenn die ortsübliche Vergleichsmiete Potential zur Erhöhung der Miete liefert, wird die Miete unter Umständen bereits nach einem Jahr wieder angepasst. Selbstverständlich werden hierbei die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten.
Wir begründen unser Mieterhöhungsverlangen entsprechend den Regelungen des BGB mit Bezug auf eine höhere ortsübliche Vergleichsmiete. In der Regel beziehen wir uns dabei auf einen Mietspiegel oder vergleichbare Wohnungen. Details können Sie unserem Mieterhöhungsverlangen entnehmen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen können wir die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete unter Beachtung der Kappungsgrenze verlangen, wenn die Miete mindestens ein Jahr unverändert ist.
Eine pauschale Aussage hierzu ist nicht möglich. Grundsätzlich werden alle Mieter gleich behandelt. Wenn einzelne Mieter keine Mieterhöhung erhalten haben, sind hier die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mietanpassung nicht gegeben.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss die Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit mindestens 15 Monaten unverändert sein und die Miete darf innerhalb von drei Jahren maximal um 15 % bzw. 20 % (je nach Gemeinde) angehoben werden. Es kann daher sein, dass die letzte Mietanpassung der Nachbarn noch nicht allzu lange her oder so hoch ausgefallen ist, dass aktuell keine weitere Erhöhung möglich ist.
Durch unterschiedliche Wohnungsgrößen können die Mieterhöhungen unterschiedlich hoch ausfallen. Außerdem kann es sein, dass die aktuellen Mieten durch unterschiedliche Vermietungszeitpunkte differieren. Jemand, der zuvor bereits etwas mehr gezahlt hat, erhält dadurch eine geringere Mietanpassung.
Das kann daran liegen, dass Ihre Nebenkosten höher sind als die Ihres Nachbarn. Sollte Ihre Grundmiete höher sein, liegt dies vermutlich daran, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bei Ihrem Nachbarn aktuell keine Mieterhöhung möglich ist (die Miete muss 15 Monate unverändert sein und darf innerhalb von drei Jahren um maximal 15 % bzw. 20 % angehoben werden).
Ohne subjektive Beurteilung der Miethöhe bestimmt sich die Miete für eine preisfreie Wohnung ausschließlich durch den Vergleich mit der ortsüblichen Miete. Wenn es in Ihrer Gemeinde einen Mietspiegel gibt, kann damit die Miete einer Wohnung in einfacher Weise festgestellt werden. Ausschlaggebend sind lediglich die objektiven Kriterien einer Wohnung im Vergleich mit denen des Mietspiegels.
Ohne subjektive Beurteilung der Miethöhe bestimmt sich die Miete für eine preisfreie Wohnung ausschließlich durch den Vergleich mit der ortsüblichen Miete. Wenn es in Ihrer Gemeinde keinen Mietspiegel gibt, wird die ortsübliche Miete durch vergleichbare Wohnungen ermittelt.
Wenn kein Mietspiegel mit Informationen über ortsübliche Mieten vorliegt, ist es nach herrschender Rechtsmeinung zu § 558a BGB ausreichend, drei Vergleichswohnungen aus dem eigenen Bestand zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens zu benennen.
Die zur Mieterhöhung herangezogenen Vergleichswohnungen müssen nicht exakt die gleiche Wohngröße aufweisen. Trotz der Flächendifferenzen, entsprechen unsere Vergleichswohnungen den rechtlichen Anforderungen an eine Mieterhöhung gemäß § 558 BGB.
Üblicherweise haben kleinere Wohnungen höhere Mieten pro m² Wohnfläche. Daher kann es für Sie von Vorteil sein, wenn wir Ihre Wohnung mit einer größeren vergleichen.Ist ein Mietobjekt zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel als "gute Wohnlage" eingestuft, überwiegen die positiven deutlich gegenüber den negativen Merkmalen. Es bedeutet nicht, dass die Wohnlage ausschließlich positive und keinerlei negative Merkmale aufweist.
Die von Ihnen angemietete Wohnung wurde bei ihrer Errichtung mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert. Diese Mittel sind nunmehr vollständig zurückgezahlt, weshalb die Eigenschaft "öffentlich gefördert" entfällt.
Für öffentlich geförderte Wohnungen gelten besondere gesetzliche Bestimmungen, z. B. das Wohnungsbindungsgesetz oder das Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung, die jetzt für ihre Wohnung nicht mehr anzuwenden sind. Dafür wird künftig das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Rechtsgrundlage zur Bestimmung und Vereinbarung Ihrer Miete sein.Bitte haben Sie Verständnis, dass wir alle Mieter gleich behandeln müssen und deshalb soziale Belange einzelner Mieter nicht aufgreifen und in ein Mieterhöhungsverlangen einbeziehen können. Wir müssen eine nach den mietrechtlichen Vorschriften berechtigte und begründete Mieterhöhung in gleicher Weise durchsetzen.
Gegebenenfalls haben Sie Anspruch auf eine sogenannte Sozialwohnung. Einen Antrag können Sie beim zuständigen Wohnungsamt stellen. Nach Überprüfung Ihrer Einkommensverhältnisse erhalten Sie gegebenenfalls einen Berechtigungsschein zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung.
Die Miete für preisfreie Wohnungen richtet sich ausschließlich nach der ortsüblichen, für vergleichbare Wohnungen zu zahlende, Miete. Sind auf dem Wohnungsmarkt höhere Mieten üblich, kann eine niedrigere Miete nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) angepasst werden. Sofern Mietbelastung und Einkommen eines Mieters nicht mehr im Einklang stehen, soll – nach dem Willen des Gesetzgebers – ein sozial gerechter Ausgleich durch die dafür bestimmten Stellen (einschlägige Gesetze sind das Sozialhilfe- und das Wohngeldgesetz) erfolgen. Wir empfehlen Ihnen, sich bei der Wohngeldstelle darüber zu informieren bzw. prüfen zu lassen, ob und in welcher Höhe Ihnen ggf. Wohngeld zusteht.
Ein Widerspruch zur Mieterhöhung muss in Textform eingereicht und begründet werden.
Bitte beachten Sie, dass sich die Miete für eine preisfreie Wohnung ausschließlich durch Vergleich mit der ortsüblichen Miete bestimmt. Ausschlaggebend sind lediglich die objektiven Kriterien einer Wohnung im Vergleich mit denen des Mietspiegels / der Vergleichswohnungen. Behebbare Mängel an der Mietsache haben keinen Einfluss auf die Mietfestlegung und das Verfahren der Mietenvereinbarung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). An eine Zustimmung können keine Bedingungen Ihrerseits geknüpft werden, sie muss ohne jegliche Einschränkungen erteilt werden.
Sofern Mängel vorliegen, die die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung mindern, können Sie Ihre Ansprüche daraus durchaus geltend machen. Allerdings nicht durch Verweigerung Ihrer Zustimmung zu einem ordnungsgemäßen und damit rechtswirksamen Mieterhöhungsverlangen.Die mehrfache Zahlung der erhöhten Miete wird als konkludentes Verhalten angesehen und ist mit Ihrer Zustimmung zur Mieterhöhung gleichzusetzen. Eine Rückerstattung erfolgt nicht.
Eine Erhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen ist nicht zustimmungspflichtig. Es ist gesetzlich zulässig, die jährliche Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zu erhöhen. Ein Widerspruch ist nicht möglich.
Mieterhöhung bei öffentlich gefördertem Wohnraum
Bei Ihrer Wohnung handelt es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung, deren Miete sich nach den Aufwendungen für die Wohnung richtet. Sobald die Kosten für die Bewirtschaftung steigen, ist eine Anpassung der Miete erforderlich und rechtlich zulässig. Die Miete Ihrer Wohnung ist gegenüber preisfreien Wohnungen dennoch vergleichsweise niedrig.
Mieterhöhung nach Modernisierung
Mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. Das genaue Datum finden Sie in unserem Mieterhöhungsverlangen.
Mieterhöhung nach Vereinbarung
Die Bewirtschaftungskosten für Ihre Wohnung haben sich erhöht und es ist über einen längeren Zeitraum keine Mietanpassung erfolgt. Auch aus diesem Grund liegt Ihre Miete deutlich unter dem Entgelt, das heute für vergleichbaren Wohnraum ortsüblich ist. Wir bitten daher um Zustimmung zur Anpassung der Miete an das aktuelle Mietniveau.
SEPA
SEPA ist die Abkürzung für Single Euro Payments Area, den einheitlichen Zahlungsverkehr in der Währung Euro. Seit dem 01.02.2014 ist der Gebrauch der SEPA-Zahlungsinstrumente für Firmen obligatorisch. Das deutsche Lastschriftverfahren wurde durch das europaweit einheitliche, sogenannte SEPA-Lastschriftverfahren ersetzt.
Ein SEPA-Mandat können Sie über GWH home erteilen oder über unser Zentrales Kundenmanagement (E-Mail: kunde@gwh.de, Telefon: 069 97551 3000) angefordern.
Die Pre-Notification ist eine Vorabinformation im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens. Als Vorabinformation versteht sich jede schriftliche Mitteilung, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt. Sie enthält Fälligkeitsdatum und -betrag, Gläubiger-ID, IBAN, BIC und Mandatsreferenznummer. Die Pre-Notification soll Ihnen dazu dienen, für eine entsprechende Kontodeckung sorgen zu können.
Die Mandatsreferenz ist ein vom Zahlungsempfänger – in diesem Fall von der GWH – individuell vergebenes Kennzeichen eines SEPA-Mandats. Sie ermöglicht in Verbindung mit der Gläubiger-Identifikationsnummer die eindeutige Identifizierung einer Zahlung.
Die Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID) ist eine kontounabhängige und eindeutige Kennzeichnung des Zahlungsempfängers. Damit weist sich das Unternehmen gegenüber dem Zahler aus.
Das SEPA-Lastschriftmandat ist die Berechtigung für den Einzug von SEPA-Lastschriften. Sie ersetzt die Erteilung einer Einzugsermächtigung. Das SEPA-Lastschriftmandat umfasst sowohl die Zustimmung des Zahlers zum Einzug der Zahlung per SEPA-Lastschriften an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an den eigenen Zahlungsdienstleister zur Einlösung der Zahlungen.
Beim BIC (Business Identifier Code) handelt es sich um eine international eindeutige Bankleitzahl, die neben der IBAN bei Überweisungen und Lastschriften anzugeben ist. Der BIC setzt sich zusammen aus Bank- und Ländercode, Codierung des Ortes und Kennzeichen der Filiale.
Die IBAN (International Bank Account Number) definiert jedes Konto in der Europäischen Union. Die Nummer ist je nach Land unterschiedlich lang (in Deutschland hat sie immer 22 Stellen) und immer gleich aufgebaut.
Sie setzt sich aus der Kennzeichnung des Landes, einer zweistelligen Prüfziffer, der bisherigen Bankleitzahl und der bisher bestehenden Kontonummer zusammen. Damit werden Kontonummer und Bankleitzahl ersetzt.IBAN und BIC finden Sie zum Beispiel auf Ihren Kontoauszügen, Ihren Bankkarten oder im Online-Banking-Portal Ihrer Bank, etwa unter "Meine Daten" oder "Kontodetails" - je nachdem wie der Bereich bei Ihrer Bank benannt ist.
Wohngeld
Wohngeld wird als Zuschuss an Haushalte gezahlt, deren Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt. Auf diese Weise soll auch für Mieterinnen und Mieter mit geringem Einkommen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich sichergestellt werden. Zu solchen Haushalten, die Wohngeld erhalten können, zählen vor allem Familien und Alleinerziehende sowie Seniorinnen und Senioren.
Wohngeld kann bei den örtlich zuständigen Wohngeldämtern der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen beantragt werden. Dort erhalten Sie die entsprechenden Antragsformulare und umfassende Beratung. Die neuen Regelungen gelten ab 1. Januar 2023.
Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete des Wohnraums sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Die genaue Wohngeldhöhe wird vom örtlichen Wohngeldamt geprüft und festgelegt.
Eine erste Orientierung bietet der WohngeldPlus-Rechner.Nach jetzigem Informationsstand soll eine dauerhafte Heizkostenkomponente die steigenden Energiekosten abfedern.