Am 15. Dezember 2022 hat der Bundestag das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und das Strompreisbremsegesetz erlassen. Die Gesetze sehen u.a, eine Preisdeckelung für 80% des erwarteten Jahresverbrauchs für Gas bzw. Wärme der Heizanlage und des Allgemeinstroms in den Wohnanlagen vor. Verbraucher müssen dann lediglich die übrigen Anteile zum vertraglich vereinbarten Preis zahlen.
Die Entlastungen, die sich für Verbraucher aus den Preisdeckelungen ergeben, werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Die GWH wird diese Beträge im Rahmen der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2023 berücksichtigen; diese kommen somit Ihrem Heizkostenanteil bzw. Ihrem Betriebskostenanteil zugute. Sie müssen hierfür nichts weiter tun, die Verrechnung erfolgt automatisch durch uns. Eine direkte Auszahlung seitens GWH an Sie ist nicht möglich, da dies im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Hier finden Sie unser allgemeines Informationsschreiben für Mieterinnen und Mieter sowie eine Übersichts-PDF zu den Heizungsanlagen der GWH Bestände, in der das maximal errechnete Erstattungskontingent abgebildet ist.
Die angenommenen Entlastungsbeträge sind nur vorläufige Werte, da es sich um Hochrechnungen und nicht um vom Bund bereits erhaltene Beträge handelt. Selbst vom Versorger ausgezahlte Beträge unterliegen dem Vorbehalt der Rückzahlung.
Unsere Antworten auf häufige Fragen zu den Energiepreisbremsen finden Sie hier:
Wir erklären, was die Umsetzung der Beschlüsse zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) für Sie bedeutet.
Der russische Angriffskrieg hat die Lage auf den ohnehin bereits angespannten Energiemärkten deutlich verschärft und im Laufe des Jahres 2022 zu teils extremen Preissteigerungen geführt. Private Verbraucher, aber auch Unternehmen müssen seither mit deutlich höheren Preisen für Gas und Fernwärme kalkulieren.
Um diese Mehrbelastungen abzufedern, haben Bundestag und Bundesrat kurzfristige Maßnahmen beschlossen. Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) vom 14. November sieht für Dezember 2022 eine einmalige Entlastung der Verbraucher für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme vor. Die Entlastung basiert auf der vereinbarten Abschlagszahlung bzw. bezieht sich auf 1/12 des Jahresverbrauchs der Heizanlage im Wohnkomplex. Verbraucher haben außerdem die Möglichkeit, Ihre Dezember-Vorauszahlung um den zuletzt erhöhten Betrag einmalig zu kürzen.
Hier finden Sie unser allgemeines Informationsschreiben für Mieterinnen und Mieter zur Soforthilfe sowie eine Übersichts-PDF zu den Heizungsanlagen der GWH Bestände. Dieser Liste können Sie entnehmen, welcher Erstattungsbeitrag für die zu Ihrem Wohngebäude gehörende Heizanlage vorgesehen ist. Um Ihr Gebäude möglichst schnell zu finden, öffnen Sie die PDF-Datei, drücken Strg + f und geben die korrekte Bezeichnung Ihres Straßennamens ein (ohne Hausnummer).
Bitte beachten Sie: Der angegebene Betrag wird anteilig auf alle Wohneinheiten verrechnet, die von der jeweiligen Heizungsanlage versorgt werden.
Ein Informationsblatt der Bundesregierung stellt die einzelnen Fallbeispiele detailliert dar. Zur offiziellen Informationsseite der Bundesregierung gelangen Sie hier. Im Folgenden haben wir für Sie außerdem häufig gestellte Fragen rund ums Thema Soforthilfe zusammengestellt.
Unsere Antworten auf häufige Fragen zur Soforthilfe finden Sie hier: